Rezepturtipp der Woche 8/2025
Cannabis-Vorschriften aktualisiert

Seit April 2024 sind Cannabisblüten und Dronabinol nicht mehr in der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) geführt und unterliegen damit auch nicht mehr der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung. Weil das Cannabisgesetz kurzfristig vor Redaktionsschluss der Ergänzungslieferung 2024/1 veröffentlicht wurde, waren in den betroffenen Vorschriften noch Hinweise auf das BtMG enthalten. Für die Aktualisierung 2024/2 wurde der erläuternde Text der NRF-Vorschriften mit Cannabisblüten und Dronabinol an die neue Gesetzgebung angepasst. Die Angaben in den Vorschriften und Allgemeinen Hinweisen I.3. wurden damit harmonisiert.
Dronabinol-Kapseln 2,5 mg / 5 mg / 10 mg (NRF 22.7.)
Ölige Dronabinol-Lösung 25 mg/mL (NRF 22.8.)
Cannabisblüten zur Inhalation nach Verdampfung (NRF 22.12.)
Cannabisblüten in Einzeldosen zur Inhalation nach Verdampfung (NRF 22.13.)
Cannabisblüten zur Teezubereitung (NRF 22.14.)
Cannabisblüten in Einzeldosen zu 0,25 g / 0,5 g / 0,75 g / 1 g zur Teezubereitung (NRF 22.15.)
Ethanolische Dronabinol-Lösung 10 mg/mL zur Inhalation (NRF 22.16.)
Informationen, ob eine NRF-Rezeptur der Verschreibungspflicht oder dem BtMG unterliegt, sind in den Allgemeinen Hinweisen I.3.7. des DAC/NRF in der Tabelle I.3.-2 zu finden.
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