Bedenkliche Stoffe und Arzneimittel
Anmeldung erforderlich.
Information
Apotheker sind nach § 5 AMG verpflichtet, die Herstellung bedenklicher Arzneimittel abzulehnen, obwohl sie nach § 17 Abs. 4 ApBetrO ärztliche Verschreibungen in angemessener Zeit auszuführen haben. Die höherrangige Norm hat hier Vorrang vor dem Verordnungsrecht. Die Stoffe in der von der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) geführten Liste gelten zurzeit in Rezepturarzneimitteln unter den genannten Bedingungen als bedenklich und solche Arzneimittel dürfen nicht hergestellt werden.
Die Liste kann isoliert zu Missverständnissen führen und sollte deshalb unbedingt im Kontext mit der ursprünglichen Publikation gesehen werden:
AMK-Nachrichten, Bedenkliche Rezepturarzneimittel, Pharm. Ztg. 163/Heft 23 (2018) 93–97. Siehe auch Abschnitt I.5.2.1. des DAC/NRF