Rezepturtipp der Woche 29/2024
Wo steht was im DAC/NRF-Bezugsquellennachweis?

Das Kapitel III im DAC/NRF enthält drei Teile mit insgesamt 6 Listen an Bezugsquellen.
Teil I enthält eine Liste mit Reagenzien, die zur Identitätsprüfung von Ausgangsstoffen benötigt werden. Des weiteren sind Bezugsquellen für besondere Referenz- und Vergleichssubstanzen wie Dronabinol und Cannabidiol genannt. Zwei weitere Listen geben Bezugsquellen für Geräte und Verbrauchsmaterialien zur Prüfung und zur Herstellung.
Teil II "Bezugsquellennachweis für Rezepturbestandteile" nennt Firmen, die besonders spezifizierte Produkte oder nur schwer für Apotheken erhältliche Substanzen z. T. in Kleinmengen anbieten. Handelsnamen und besondere Merkmale werden ebenfalls genannt.
Teil III "Bezugsquellennachweis für Packmittel und Applikationshilfen" führt neben den speziellen Firmen auch deren konkrete Artikel- oder Pharmazentralnummern auf, um den Apotheken die Bestellung zu erleichtern. Aufgrund der Vielfalt an Packmitteln und Zubehör sind die Qualitätsmerkmale hier sehr ausführlich beschrieben, z. B. aus welchem Material und in welcher Farbe die Teile sind, welche Maße sie haben und wie sie ggf. kombiniert werden können.
Die Listen werden für jede Ergänzungslieferung auf Aktualität hin geprüft, folgende Abschnitte wurden dieses Mal überarbeitet:
III.2. Bezugsquellennachweis für Rezepturbestandteile
III.3. Bezugsquellennachweis für Packmittel und Applikationshilfen
Information
Rezepturtipps von DAC/NRF erscheinen wöchentlich und werden im
Rezepturtipp-Archiv gesammelt.
Verpassen Sie keinen Rezepturtipp und bestellen Sie den
DAC/NRF-Newsletter