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Geprüfte Qualität

Für die Herstellung von Rezeptur- und Defekturarzneimitteln müssen Apotheken eine Vielzahl von Qualitätsanforderungen einhalten. DAC/NRF unterstüzt die Apotheken beim Prüfen der Plausibilität, Identität und der Defekturarzneimittel sowie bei der Einschätzung der Pharmazeutischen Qualität ebenso wie bei der Auswahl von Prüfmitteln oder dem Waagenmanagement.

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Formel finden, Rechnen und Dokumentieren

Für das Herstellen von Rezeptur- und Defekturarzneimitteln ist eine geeignete Rezepturformel wesentlich. Die korrekte Einwaage des Wirkstoffs und eine plausible Haltbarkeit sind Voraussetzungen für hohe Qualität.

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Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker e.V.

Das ZL widmet sich als unabhängiges Labor der deutschen Apothekerschaft allen Fragen zur Qualität von Fertigarzneimitteln, Ausgangsstoffen und Rezepturarzneimitteln.

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Tipps, Hilfe und Kurzportrait

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Rezepturtipp der Woche 50/2023

Allgemeine Hinweise überarbeitet

Im Zuge der Überarbeitung wurden bei den NRF-Vorschriften 4.4., 4.6., 4.13., 7.1., 7.12. und 11.124. die sensorischen Prüfungen aktualisiert. Hauptsächlich wurde die Prüfung der Funktion der kindergesicherten Schraubkappe ergänzt. Diese Änderungen werden parallel auch in der Tabelle I.2.-7 vorgenommen, die eine Übersicht der empfohlenen Prüfungen aller NRF-Vorschriften gibt. Die Prüfung auf Aussehen an der fertigen Zubereitung ist wichtiger Bestandteil der Freigabeprüfung.

In den Allgemeinen Hinweisen I.4. wurden die Haltbarkeiten der überarbeiteten NRF-Vorschriften und Stammzubereitungen aktualisiert, weil neue Erkenntnisse aus dem Labor vorlagen. Bei der Viskosen Grundösung DAC (NRF S.20.) wird jetzt zwischen der Verwendbarkeitsfrist von 6 Monaten und der Laufzeit von 3 Jahre differenziert. Die Werte wurden mit der DAC-Monographie harmonisiert. Die Verwendbarkeitsfrist der Atropinsulfat-Stammlösung 0,2 % (NRF S.53.) konnte von 3 auf 6 Monate verlängert werden.

Das Kapitel I.18. über die Herstellung von Tierarzneimitteln wurde in Teilen korrigiert beziehungsweise den Formulierungen der geltenden Rechtstexte angepasst. Tierarzneimittel, die in der Apotheke als Rezepturarzneimittel hergestellt wurden, sind gemäß § 79 Abs. 5 TAMG nicht anzeigepflichtig. Für die Behandlung von Tieren muss jedoch vom Tierarzt zunächst geprüft werden, ob ein geeignetes Fertigarzneimittel zur Verfügung steht („Umwidmungskaskaden“). Wenn ja, ist es auch zu verwenden. Rezepturarzneimittel stehen in der Regel am Ende der Kaskaden.

I.2. "Herstellung"

I.4. "Haltbarkeit der Ausgangsstoffe und Arzneimittel"

I.18. "Tierarzneimittel"

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