Rezepturtipp der Woche 50/2023
Allgemeine Hinweise überarbeitet

Im Zuge der Überarbeitung wurden bei den NRF-Vorschriften 4.4., 4.6., 4.13., 7.1., 7.12. und 11.124. die sensorischen Prüfungen aktualisiert. Hauptsächlich wurde die Prüfung der Funktion der kindergesicherten Schraubkappe ergänzt. Diese Änderungen werden parallel auch in der Tabelle I.2.-7 vorgenommen, die eine Übersicht der empfohlenen Prüfungen aller NRF-Vorschriften gibt. Die Prüfung auf Aussehen an der fertigen Zubereitung ist wichtiger Bestandteil der Freigabeprüfung.
In den Allgemeinen Hinweisen I.4. wurden die Haltbarkeiten der überarbeiteten NRF-Vorschriften und Stammzubereitungen aktualisiert, weil neue Erkenntnisse aus dem Labor vorlagen. Bei der Viskosen Grundösung DAC (NRF S.20.) wird jetzt zwischen der Verwendbarkeitsfrist von 6 Monaten und der Laufzeit von 3 Jahre differenziert. Die Werte wurden mit der DAC-Monographie harmonisiert. Die Verwendbarkeitsfrist der Atropinsulfat-Stammlösung 0,2 % (NRF S.53.) konnte von 3 auf 6 Monate verlängert werden.
Das Kapitel I.18. über die Herstellung von Tierarzneimitteln wurde in Teilen korrigiert beziehungsweise den Formulierungen der geltenden Rechtstexte angepasst. Tierarzneimittel, die in der Apotheke als Rezepturarzneimittel hergestellt wurden, sind gemäß § 79 Abs. 5 TAMG nicht anzeigepflichtig. Für die Behandlung von Tieren muss jedoch vom Tierarzt zunächst geprüft werden, ob ein geeignetes Fertigarzneimittel zur Verfügung steht („Umwidmungskaskaden“). Wenn ja, ist es auch zu verwenden. Rezepturarzneimittel stehen in der Regel am Ende der Kaskaden.
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