Rezepturtipp der Woche 14/2020
Warum enthält NRF 22.11. Kohlendioxid?

Seit der Ergänzungslieferung 2017/1 enthält DAC/NRF standardisierte Vorschriften für Zubereitungen mit Cannbisblüten und -extrakten, so auch NRF 22.11. „Ölige Cannabisölharz-Lösung 25 mg/mL Dronabinol“. Die Vorschrift wurde 2019/2 überarbeitet, ungewöhnlich ist der aufgeführte sonstige Bestandteil „Kohlendioxid“. Mit flüssigem Kohlendioxid wird das Ölharz aus Cannabisblüten extrahiert und mit Mittelkettigen Triglyceriden auf den Dronabinol-Nominalgehalt 5,0 % eingestellt. Es ist nicht als gefährlich eingestuft und kann ohne Bedenken mit der Zubereitung eingenommen werden.
Ölige Cannabisölharz-Lösung 25 mg/mL Dronabinol (NRF 22.11.)
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