Rezepturtipp der Woche 17/2019
Kennzeichnung bei Analgetika

Durch die Analgetika-Warnhinweis-Verordnung (AnalgetikaWarnHV) werden für bestimmte Arzneimittel zur Anwendung bei Schmerzen und Fieber Warnhinweise auf den äußeren Umhüllungen und Behältnissen vorgeschrieben. Betroffen sind nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel in oral oder rektal zu applizierenden Darreichungsformen, die die Wirkstoffe Acetylsalicylsäure, Diclofenac, Ibuprofen, Naproxen, Paracetamol, Phenazon oder Propyphenazon enthalten.
Die Kennzeichnungsvorgabe gilt auch für Defektur- und Rezepturarzneimittel. Die äußere Umhüllung bzw. das Behältnis sind wie folgt zu kennzeichnen: „Bei Schmerzen oder Fieber ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als vom Apotheker oder von der Apothekerin empfohlen.“
Sofern Arzneimittel in der Apotheke auf der Basis einer Standardzulassung in den Verkehr gebracht werden, lautet der Warnhinweis: „Bei Schmerzen oder Fieber ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als in der Packungsbeilage angegeben."
Weitere Informationen zur Kennzeichnung enthält DAC/NRF in den Allgemeinen Hinweisen I.3.
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