Rezepturtipp der Woche 21/2018
Bestimmung des Mischschmelzpunktes nach DAC-Probe 3

Im DAC/NRF wird für 130 Substanzen nach Alternativer Identifizierung (Band 4 des DAC/NRF) die Bestimmung des Mischschmelzpunktes vorgeschrieben. Unter diesen Substanzen befinden sich auch häufig in der Rezeptur verwendete Wirkstoffe wie beispielsweise Clotrimazol, Harnstoff, Metronidazol und Clobetasolpropionat. Die genaue Durchführung finden Sie in der DAC-Probe 3.
Prinzipiell sollte die Identitätsprüfung nach Alternativer Identifizierung aus zwei unabhängigen Prüfungen bestehen. Bei Bestimmung des Mischschmelzpunktes ist diese Bedingung erfüllt, da die Schmelztemperatur der Prüfsubstanz (Kriterium 1) und die Schmelztemperatur des Gemisches (Kriterium 2) bestimmt wird. Nicht geeignet ist diese Methode bei zersetzlichen und bei den meisten polymorphen Substanzen. Ein weiteres Ausschlusskriterium sind Substanzen mit Schmelzpunkten unter 80°C, da die Differenz zwischen dem Schmelzpunkt der Einzelsubstanzen und dem Mischschmelzpunkt für ein aussagekräftiges Ergebnis zu niedrig ist.
DAC-Probe 3 "Bestimmung des Mischschmelzpunktes"
Alternative Identifizierung "Clotrimazol"
24.05.2018 | DACNRF
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