Rezepturtipp der Woche 01/2018
Erweiterung des Bezugsquellennachweises

In NRF-Rezepturvorschriften wird häufig auf den Bezugsquellennachweis (kurz: BQN), Kapitel III. des DAC/NRF-Werkes, verwiesen. Bisher unterstützte der BQN die Suche nach Lieferanten für weniger gängige Rezeptursubstanzen (III.2.) sowie besondere Packmittel und Applikationshilfen (III.3.). Mit der aktuellen Ergänzungslieferung wurde der BQN um Rubriken zu Reagenzien für die Prüfung (III.1.1.) und Geräte für die Herstellung von Zubereitungen (III.1.4.) erweitert. Die Abschnitte III.1.2. für Referenz- und Vergleichssubstanzen sowie III.1.3. für Geräte zur Prüfung sind noch nicht besetzt. Diese werden mit den kommenden Lieferungen aufgebaut.
Bezugsquellennachweis Abschnitt III.1.
04.01.2018 | DACNRF
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