Newsletter Kalenderwoche 19/2014
Konservierungsmittel: Keine Sonderkennzeichnung bei NRF-Rezepturen
Mit der Änderung der Apothekenbetriebsordnung im Jahr 2012 wurden auch die Kennzeichnungsvorschriften in Paragraf 14 ApBetrO erneuert. Demnach müssen Wirkstoffe nach Art und Menge gekennzeichnet werden, sonstige Bestandteile nach der Art.
Die separate Angabe des Konservierungsmittels mit seiner Konzentration auf dem Etikett ist nicht mehr notwendig. Es muss nur in der Liste der sonstigen Bestandteile gelistet sein. Mehr dazu lesen Sie im Rezepturhinweis:
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