Newsletter Kalenderwoche 17/2010
Wegweiser für Rezepturprofis: NRF-Kapitel I.3.
Das NRF ist nicht nur eine Sammlung standardisierter Rezepturvorschriften im DAC. In der Serie «Wegweiser für Rezepturprofis» möchten wir Ihnen das Kapitel I.3. «Kennzeichnung und Abgabe» vorstellen. Kapitel I.3 unterstützt Sie dabei, Rezepturen ordnungsgemäß zu kennzeichnen und durch zusätzliche Angaben die Arzneimittelsicherheit zu erhöhen. Folgende Kapitel helfen Ihnen dabei:
I.3.1. Die Apothekenbetriebsordnung regelt die Kennzeichnung der Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden. Es ist allerdings sinnvoll, diese Pflichtangaben um einige Punkte, wie den Patientennamen und pharmazeutische Hinweise, zu erweitern, um eine Verwechslung auszuschließen und ordnungsgemäße Aufbewahrung und Verwendung zu gewährleisten. Im Kapitel I.3.1. finden Sie ein Musteretikett mit allen notwendigen und nützlichen Zusatzangaben.
I.3.3. und I.3.4. Bei ethanolhaltigen Arzneimitteln zur inneren Anwendung und bei Arzneimitteln, die den Stoff Tartrazin enthalten, ist ergänzend die Arzneimittelwarnhinweisverordnung zu beachten. Bei Zubereitungen mit gefährlichen physikalischen Eigenschaften sind im Gegensatz zu vergleichbaren Fertigarzneimitteln in bestimmten Fällen Angaben nach Gefahrstoffverordnung nötig.
I.3.6. Für Rezepturarzneimittel gelten, genau wie für Fertigarzneimittel, die Arzneimittelverschreibungsverordnung und die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung. Verschreibungspflichtige Rezepturen müssen neben der Art der Anwendung überdies eine Gebrauchsanweisung tragen. In Kapitel I.3. finden Sie eine Liste der Rezepturen, die unter diese Verordnungen fallen.
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