NEWSLETTER KALENDERWOCHE 23/2012
Rezepturverordnungen auf Plausibilität prüfen
Die novellierte Apothekenbetriebsordnung sieht für die Herstellung der Rezepturarzneimittel die Plausibilitätsprüfung vor. Hierdurch stellt der Apotheker vor Rezepturherstellung sicher, dass das Rezepturarzneimittel den Forderungen Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und pharmazeutische Qualität gerecht wird.
Hilfestellung für die Plausibilitätsprüfung finden Sie im DAC/NRF, in den «Tabellen für die Rezeptur» und NRF-Rezepturhinweisen im Internet. Dort kann man Informationen zu Wirkstoffen, Grundlagen, Konservierungsstoffen, Bedenklichkeit und therapeutischen Konzentrationen finden.
Bei standardisierten Rezepturen, zum Beispiel nach NRF, kann die Plausibilitätsprüfung stark vereinfacht werden. Man braucht nur die patientenindividuellen und apothekenspezifischen Punkte überprüfen, wie mögliche Anwendungsbeschränkungen bei Kindern. Da dies zur allgemeinen Sorgfaltspflicht bei der Arzneimittelabgabe gehört, kann man auch sagen: Die Plausibilitätsprüfung entfällt. Handelt es sich um eine immer wiederkehrende Rezeptur, braucht die Plausibilität ebenfalls nur einmal geprüft werden. Patientenindividuelle Punkte müssen jedoch immer berücksichtigt werden.
Informationen zum Thema finden Sie in den NRF-Rezepturhinweisen zu «Plausibilitätsprüfung der Rezeptur».
Formblätter zur rationellen Ausführung der Plausibilitätsprüfung sind Bestandteil des Ordnersystems «Dokumentation in der Apotheke» und können über den Govi-Onlineshop bezogen werden (direkter Link). Mit der nächsten NRF-Ergänzungslieferung erhalten Sie die Neuausgabe «Tabellen für die Rezeptur – Plausibilitätsprüfung in der Apotheke» (direkter Link).
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